BAFA-Förderung von gebrauchten Elektroautos: Was Sie jetzt beachten müssen, um die Innovationsprämie zu erhalten

Diese Rolle spielen die DAT Expert Partner – die Kfz-Sachverständigen der DAT

 

Umweltbonus für Elektro-Fahrzeuge: Geht klar. Förderfähig durch das BAFA (Bundes­amt für Wirtschaft und Aus­fuhr­kontrolle) sind allerdings nicht nur neue E-Autos, sondern ebenfalls junge gebrauchte elektrifizierte Fahrzeuge. Darunter fallen neben den reinen Elektroautos die Plug-in-Hybride. Was müssen Sie jetzt tun, damit der Förderantrag erfolgreich bewilligt wird?

 
 

 

Für welche gebrauchten E-Autos gilt der Umweltbonus und wie erhalte ich ihn?

Die Checkliste: Alle Punkte im Überblick, die für eine Förderung notwendig sind

Beim Kauf eines gebrauchten Elektroautos – genauer gesagt: bei der Zweitzulassung – kann die Förderung beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen geklärt sind.

 

1. Das gebrauchte E-Auto darf noch nicht gefördert worden sein!

Wichtig, um den Umweltbonus für gebrauchte Elektroautos zu erhalten: Das Fahrzeug, für welches Sie die E-Auto-Prämie beantragen, darf zuvor noch keinen BAFA-Umweltbonus erhalten haben – auch keine staatliche Förderung in anderen Ländern.

Das Elektroauto wurde noch nicht gefördert, aber Sie sind nicht sicher, ob es grundsätzlich unter die E-Auto-Förderung fällt?

 BAFA-Liste: förderfähige Elektrofahrzeuge

2. Maximale Dauer der Erstzulassung: 12 Monate – und weitere wichtige Fristen

Prüfen Sie alle relevanten Datumsangaben! Die Zeitdauer, während der das Fahrzeug unter seiner Erstzulassung lief (also erstzugelassen war), darf maximal zwölf Monate betragen. Die Erstzulassung darf aber auch in einem anderen EU-Staat erfolgt sein. Generell muss das Datum der Erstzulassung nach dem 4. November 2019 liegen. Die Zweitzulassung muss bereits vorgenommen worden sein. Vergessen Sie nicht, den BAFA-Förderantrag innerhalb 12 Monate nach der Zweitzulassung zu stellen! Die Innovationsprämie (der Bundesanteil verdoppelt sich) greift bei gebrauchten E-Fahrzeugen (ebenfalls mit Erstzulassung nach dem 4. November 2019), die zwischen 4. Juni 2020 und 31. Dezember 2021 zweitzugelassen wurden – vorausgesetzt, dieser Zuschuss wurde bis 31. Dezember 2021 beantragt! Und Haltefrist einhalten: Bei Kauf eines jungen Gebrauchten gilt eine Haltedauer von sechs Monaten, die das gekaufte E-Auto auf Sie zugelassen sein muss, bevor Sie es weiterverkaufen dürfen. Ziehen Sie statt des Kaufs ein Leasing in Betracht, so erhöht sich die Mindesthaltedauer auf 12 Monate (wenn Leasingzeitraum zwischen 12 und 23 Monate) oder sogar auf 24 Monate (bei über 23 Monaten Leasing).

 

3. Maximale Laufleistung: 15.000 Kilometer

Maximal 15.000 Kilometer darf das gebrauchte E-Auto gelaufen sein.

 
 
 

4. Ehemaliger Listenneupreis (brutto) des zu fördernden E-Fahrzeugs

Für den Nachweis des ehemaligen Listenneupreises (brutto und inklusive der Sonderausstattung) ist entweder die ehemalige Rechnung über den Neuwagen oder ein DAT-Gutachten zugelassen. Aufgepasst: Liegt die Neuwagen-Rechnung nicht vor, so fordert das BAFA ein Gutachten der Deutschen Automobil Treuhand (DAT). Nur die DAT Expert Partner sind berechtigt, dieses Gutachten auszustellen.

 
5. Gebrauchtes E-Fahrzeug darf nur für maximal 80% des Listenpreises angeboten worden sein

Wichtig, um die Prämie zu erhalten: Der Verkaufspreis des Gebrauchtwagens darf maximal 80 Prozent des Listenpreises des Neufahrzeugs (brutto und inklusive der Sonderausstattung) abzüglich des Brutto-Herstelleranteils am Umweltbonus betragen. Kosten darf der Gebrauchtwagen insgesamt also nur 80% des Neuwagenpreises (brutto inklusive Sonderausstattung) minus dem Herstelleranteil am Umweltbonus.

Der Listenpreis kann vom Expert Partner anhand der VIN-(Fahrgestell-Nummer)-Abfrage in Erfahrung gebracht werden.

Adresse

Hochstraß Süd 13
83064 Raubling

Telefon / Fax

Telefon +49 8035 9649-0
Telefax +49 8035 964949

Mail

greilinger@fahrzeugschaeden.de

Geschäftszeiten

Montag bis Freitag:
8.00 bis 17.00 Uhr
Samstag nach Vereinbarung